Verein Männerbüro Oberwallis

Verein Männerbüro Oberwallis
STATUTEN

Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Verein Männerbüro Oberwallis besteht mit Sitz in Brig-Glis ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und den nachstehenden Bestimmungen.
Art. 2 Der Verein bezweckt die Errichtung und den Betrieb einer politisch und konfessionell neutralen Beratungs- und Informationsstelle für Männer, männlichen Jugendlichen und Knaben im Oberwallis. Beraten wird u.a. zu Themen der Geschlechterrolle in Familie, bei der Arbeit und in der Gesellschaft.
Art. 3 Der Verein Männerbüro Oberwallis unterstützt Männer mit dem Ziel ihr Wohlbefinden zu verbessern und das Zusammenleben innerhalb der Familie und der Gesellschaft zu reflektieren. Der Verein unterstützt und begleitet zu spezifischen Lebenssituationen wie Partnerschaft, Vaterrolle, Situation am Arbeitsplatz, Gesundheit, Trennung, Gewalt, Scheidung, Sexualität, Geschlechterfragen und Rollenkonflikten.
Art. 4 Nebst der Informations- und Beratungstätigkeit und der Weitervermittlung an Fachpersonen, Institutionen oder Selbsthilfegruppen, umfasst das Tätigkeitsgebiet des Vereins Männerbüro Oberwallis die Öffentlichkeits-, wie Vernetzungsarbeit, mit öffentlichen und privaten Institutionen und Organisationen.

Mittel
Art. 5 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) Unterstützungsbeiträge vom Kantonalen Amt für Gleichstellung und Familie
b) Jahresbeiträge der Mitglieder
c) Gönnerbeiträge
d) Zuwendungen von gemeinnützigen Institutionen
e) Sponsoring, Legate, einmalige Zuwendungen und sonstige dem Verein für die Erfüllung seines Zwecks zufliessende Mittel
f) Spenden von Privaten
g) Zinsen des Vereinsvermögens

Gönnerschaft
Art. 6 Gönner*innen können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein mit Jahresbeiträgen von mindestens Fr. 60.-- unterstützen und sich für die Arbeit und Anliegen des Fördervereins Männerbüro Oberwallis interessieren. Die Gönner*innen werden über Veranstaltungen informiert und erhalten aktuelle Unterlagen des Vereins. Sie haben kein Stimmrecht an der Vereinsversammlung und tragen keine Haftung für irgendwelche Verbindlichkeiten des Vereins.

Mitgliedschaft
Art. 7 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, sich durch ihre Mitarbeit für die Verwirklichung des Vereinszweckes einzusetzen.
Art. 8 Wer dem Verein beitreten will, hat eine schriftliche Anfrage an die Präsidentin oder den Präsidenten des Vorstandes zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig.
Art. 9 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten. Er ist auf das Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Art. 10 Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen jederzeit durch eine Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der entrichtete Jahresbeitrag wird pro rata temporis zurückerstattet.
Art. 11 Der im Voraus zu entrichtende Jahresbeitrag der Mitglieder beträgt Fr. 50.--. Der Vorstand kann einen Antrag auf die Befreiung des Mitgliedsbeitrages bewilligen. Änderungen des Beitrages können von der Vereinsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Weitergehende Beitrags- oder Nachschusspflichten der Mitglieder sind in jedem Fall ausgeschlossen.

Haftung
Art. 12 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Organe
Art. 13 Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfenden

Vereinsversammlung
Art. 14 Die Vereinsversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In dieser Eigenschaft wählt sie die übrigen Organe, nimmt Tätigkeitsberichte ab, genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget, setzt Mitgliederbeiträge fest und beschliesst über Statutenänderungen und die Vereinsauflösung sowie alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder aus ihrer Mitte vorgelegt werden.
Art. 15 Die Vereinsversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung bekanntzugeben. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehren. Anträge an die Vereinsversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Vereinsversammlung zu setzen. Spätere Anträge bedürfen für die Aufnahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Art. 16 Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident. Wenn diese oder dieser verhindert ist, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 17 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr, Statutenänderung, Vereinsauflösung und Änderung der Mitgliederbeiträge durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Vorstand
Art. 18 Der Vorstand besteht aus mindestens drei von der Vereinsversammlung, auf eine Amtsdauer von drei Jahren, gewählten Vereinsmitgliedern. Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder kann der Vorstand durch Kooptation selbst ersetzen. Die Präsidentin oder der Präsident, und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, werden von der Vereinsversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt auch die Vertretung des Vereins.

Aufgaben
Art. 19 Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinstätigkeit. Im Rahmen des Betriebes des Männerbüros Oberwallis als Beratungs- und Informationsstelle fallen unter seine ausschliesslichen Befugnisse:
a) Miete und Organisation von Büroräumlichkeiten.
b) Genehmigung des vom Beratungsteam ausgearbeiteten Konzepts für die Beratungs- und Informationstätigkeit.
c) Anstellung/ Regelung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeitenden des Männerbüros Oberwallis.
d) Widerruf des Beratungsmandats mit einer Zweidrittelmehrheit aller gewählten Vorstandsmitglieder. e) Finanzierung der Vereinstätigkeiten

Im Rahmen der übrigen Vereinstätigkeit obliegt ihm die:
e) Bestellung der den Verein und seine Anliegen in der Öffentlichkeit Vertretenden.
f) Administration, Budgetierung und Abrechnung des Vereinsvermögens.
g) Führung der sonstigen Angelegenheiten des Vereins.
Art. 20 Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Im Falle der Stimmengleichheit steht die Präsidentin oder der Präsident der Stichentscheid zu. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

Rechnungsprüfer*innen
Art. 21 Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, jeweils für drei Jahre.
Art. 22 Die Rechnungsprüfer*innen führen eine prüferische Durchsicht (Review) der Jahresrechnung durch.

Vereinsjahr
Art. 23 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.

Auflösung
Art. 24 Der Verein kann durch Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden:
a) wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die denselben Zweck zu erfüllen hat.
b) wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution zufallen, welche ähnliche Ziele verfolgt.

Schlussbestimmung
Unsere Sprachgebung umfasst das gesamte Genderspektrum.

Diese Statuten treten mit der Eintragung in das Handelsregister in Kraft. Sie wurden an der heutigen Gründerversammlung vom 29.09.2022 angenommen.

Brig-Glis, 29.09.2022
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